Ein Vorschlag in „Imprimatur“
Seit dem „Ökumenischen Pfingsttreffen“ 1971 in Augsburg ist der Wunsch nach der gemeinsamen Eucharistie im Kirchenvolk nicht verstummt. Von wenigen traditionalistischen Kreisen abgesehen, wird er inzwischen einmütig vertreten.[1] Manche sehen sogar den Sinn des geplanten Ökumenischen Kirchentages in Berlin in Frage gestellt, wenn es dort nicht zu einer solchen gemeinsamen Feier kommen sollte.
Die gemeinsame Eucharistiefeier ist inzwischen keine Seltenheit mehr. Die offiziellen Stellen der katholischen Kirche wollen das jedoch nicht wahrhaben, noch weniger akzeptieren. Auf den „Katholikentagen von unten“ war sie in der einen oder anderen Form selbstverständlich geworden. In diesem Jahr hat der zuständige Bischof jedoch anschließend den beim Abendmahl der Initiative Kirche von unten (IKvu) anläßlich des Katholikentages in Hamburg beteiligten katholischen Priester wegen unerlaubter “Interzelebration“ suspendiert. Da offenbar bis 2003 mit einer offiziellen Billigung der gemeinsamen Eucharistiefeier nicht zu rechnen ist, stellt sich für die IKvu (und ihr verwandte Gruppierungen) die Frage, wie sie sich auf dem Ökumenischen Kirchentag in Berlin verhalten soll.
Nach meiner Meinung kann und soll die IKvu trotz des im Jahr 2000 entstandenen Konfliktes nicht hinter ihre bisherige Praxis einer „ökumenischen Mahlfeier“ zurückfallen. Allerdings sollte diese ökumenischer und zugleich weniger klerikal werden.
Eine konsequentere Ökumene muß nicht zu einer Verschärfung des innerkatholischen Konfliktes führen. Vermutlich wider Erwarten mancher würde sie vielmehr helfen, diesen zu entschärfen. Das Ziel sollte jedoch nicht sein, Konflikte um jeden Preis zu vermeiden. Wenn solche Konflikte aber in Folge einer solideren theologischen Reflexion entschärft würden, wäre das sicher zu begrüßen. Es würde unter Umständen auch für eine gewisse Lernfähigkeit der Hierarchie sprechen, wenn diese dann den Konflikt ihrerseits nicht auf die Spitze treiben würde. Denn ein „Verstoß“ gegen can. 844 des codex iuris canonici (c.i.c.) ist in keinem Fall zu vermeiden, da dieser nicht einmal die „Interkommunion“ zuläßt, ohne die es allerdings eine gemeinsame (eucharistische) Mahlfeier nicht geben kann[2].
Der springende Punkt ist folgender:
Stein des Anstoßes in Hamburg war [2000] eine „Interzelebration“, wie sie das geltende Kirchenrecht im can. 908 untersagt.[3] Der Kanon verurteilt eine Konzelebration mit Nichtkatholiken, das heißt umgekehrt, eine Interzelebration, die als Konzelebration im Sinne des Kirchenrechtes zu verstehen ist. Die Frage ist: Findet immer eine Konzelebration im Sinne des Kirchenrechtes statt, wenn Christen (d.h. nicht nur Laien) unterschiedlicher Konfessionszugehörigkeit miteinander Eucharistie feiern? Kann es also Interzelebration nur als Konzelebration[4] geben, was der can. 908 verbietet? Die Antwort ist eindeutig: Nein.
Prägnant unterscheidet das neue „Lexikon für Theologie und Kirche“ zwei Bedeutungen von Interzelebration: „1. Die gegenseitige Zulassung von Amtsträgern einer anderen Konfession zur Leitung des eucharistischen Gottesdienstes, 2. die Konzelebration der Eucharistie kath. Priester mit Amtsträgern anderer, nichtkath. Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften.“[5]
Das Verbot des can. 908 bezieht sich ausschließlich auf den unter 2. genannten Fall, der insofern eine Eskalation darstellt. Die erste Erklärung hingegen stimmt sachlich mit dem Verständnis überein, wie die Interzelebration auch außerhalb der römisch-katholischen Kirche praktiziert wird.
- Die Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖKR) 1968 in Uppsala bezeichnete als Interzelebration (in der Zusammenfassung der TRE), „daß Pfarrer und Priester der einen Kirche in der anderen Kirche das Abendmahl feiern und daß die Glieder der einen Kirche an der Abendmahlsfeier der anderen Kirche teilnehmen können (Interkommunion)“.[6] Zur Erläuterung heißt es, daß dabei eine Übereinkunft von Kirchen vorausgesetzt sei, ohne damit bereits Kirchengemeinschaft zu begründen.
- Die „Leuenburger Konkordie“, mit der 1974 die reformatorischen Kirchen in Europa untereinander „Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft“ vereinbart haben, schließt die gegenseitige Anerkennung der Ordination und die Ermöglichung der Interzelebration ein.[7] Interzelebration wird hier zweifellos nicht als Konzelebration im Sinne des katholischen Kirchenrechtes verstanden.
Es gibt keinen Grund, bei der ökumenischen Mahlfeier der IKvu die so verstandene Interzelebration, wie sie zwischen den reformatorischen Kirchen sogar als Ausdruck der „Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft“ für ausreichend empfunden wird, durch eine Imitation der Konzelebration nach katholischem Recht überbieten zu wollen und damit obendrein an der falschen Front eine Auseinandersetzung zu provozieren. Aber was heißt eigentlich “Konzelebration”, wörtlich doch einfach gemeinsame Feier”? Der folgende Exkurs versucht, diese Frage zu beantworten.
Von der Gemeindefeier zum klerikalen Vollzug einer Vielzahl von Opfern
(Siehe jetzt eigenen Artikel „Fragwürdige Konzelebration als Gewohnheit“)
Konsequenzen angesichts der römischen “Konzelebration” für die IKvu
Diese Hintergründe verbieten es meines Erachtens der IKvu, bei ihren ökumenischen Mahlfeiern weiterhin der theologisch dubiosen Praxis der Konzelebration in der katholischen Kirche zu folgen, die nach wie vor die gegenreformatorische Opfertheologie verkörpert. Der evangelischen Kirche ist eine Konzelebration, bei der mehrere Pastoren die Abendmahlsworte im Chor sprechen, ohnehin fremd. Sensible Zeitgenossen, vor allem Frauen, sehen verständlicherweise bei der katholischen Konzelebration nicht zuletzt eine „Männermauer“ um den Altar herum.[8] In der Tat hat es nicht selten den Anschein, dort würde das klerikale Amt der versammelten Priesterschaft zum Selbstzweck und fast mehr noch als die Eucharistie zelebrierten diese Herren ihr eigenes Priestertum. Vor allem jedoch, wenn sie die Vorgeschichte nicht kennen, beeindruckt andere das Schauspiel einer ganzen Reihe bunt gewandeter Bischöfe oder Pastoren, die den Altar umstehen, nicht zuletzt bei leicht folkloristisch wirkenden Fernsehübertragungen. Daß diese Herren (und Damen) bei einer ökumenischen Feier zusätzliche Farbtupfer aufzuweisen haben, hat offenbar weithin dazu geführt, über der Faszination dieses Bildes die Problematik des Geschehens zu verkennen.
Ich kann die bisherigen Konzelebrationen seitens der IKvu bestenfalls nach dem Muster eines „argumentum ad hominem“ verstehen, um damit andere zu allerersten Schritten in ökumenischer Richtung zu bewegen. Bei dieser “Argumentation” wird bekanntlich versucht, jemandem von seinen eigenen Voraussetzungen[9] her ein anderes Verständnis nahezubringen, auch wenn der Sprecher selbst diese nicht teilt. Daraus ergibt sich allerdings zugleich, daß damit auf Dauer keine tragfähige Basis gewonnen ist. Denn daß auch nur der geringste Anschein von Klerikalismus der Zielsetzung einer Initiative Kirche „von unten“ widerspricht, liegt auf der Hand.
Wenn ich ähnliche Argumente wie die oben dargestellten gelegentlich mit anderen, Theologen und Nicht-Theologen, diskutiert habe, bekam ich oft eine verblüffende Antwort, nämlich: Man solle sich einfach nicht zuviel Gedanken darüber machen, wie etwas entstanden sei und wie es offiziell verstanden wird. Man könne das Ganze doch auch harmloser sehen, dann komme es doch nur darauf an, was man sich selbst dabei denkt.[10] Ich erwähne diese Reaktion hier nur, um sie nicht überschlagen zu haben. Wenn diese Auffassung ernsthaft in unserem Zusammenhang vertreten werden sollte, müßte zuvor einiges mehr geklärt werden, als an dieser Stelle möglich ist.[11]
Als Alternative bleibt der IKvu, in Anlehnung an die frühkirchliche Tradition, die Feier der ganzen Gemeinde von vornherein als Konzelebration zu begehen und dabei getrost einem (oder einer) aus der Gemeinde den Vorsitz und damit den Vortrag des Abendmahlstextes zu überlassen.[12] Nach 1 Kor 11,26 verkünden wir den Tod des Herrn, bis er kommt, wenn wir das eucharistische Mahl miteinander feiern. Diese Verkündigung ist nichts völlig (!) anderes als die sonstige Verkündigung des Evangeliums. Wer würde dabei auf den Gedanken kommen, die Predigt solle auch “konzelebriert”, also von mehreren synchron gesprochen werden? Nacheinander mögen mehrere predigen. (Ich erlaube mir allerdings den höchst privaten Hinweis, daß die gesamte Feier nicht immer drei Stunden oder gar länger dauern sollte.) Andere beteiligen sich bei den Lesungen, beim Vorbeten und Vorsingen. Selbstredend, daß bei einem gemeinsamen Gottesdienst diese unterschiedlichen Funktionen unter Vertreter verschiedener Konfessionen (Geschlechter, Hautfarben etc.) aufgeteilt werden.
Diese Alternative wäre ein ökumenischer Fortschritt, von dem man nur hoffen könnte, daß er Schule macht!
Ohne uns auf eine oben (seitens des ÖRK) erwähnte “Übereinkunft” kirchlicher Instanzen berufen zu können, feiern wir dennoch die Eucharistie als eine “Interzelebration” im beschriebenen Sinn.[13] Denn daß wir als IKvu gewisse noch ausstehende offizielle Schritte antizipieren, das haben wir nie bestritten. Andererseits beabsichtigen wir damit aber nicht, ein allgemeines Gesetz aufzurichten. In welcher Kirche wir unser Abendmahl feiern, ist in unserem Fall nur eine mehr oder weniger zufällige Frage des Ortes. Wir verstehen unter Ökumene, daß wir uns gegenseitig einladen, weil wir alle von Christus eingeladen sind.
In gewisser Weise entspricht dem die vielerorts seit langem praktizierte “offene Kommunion”, wobei interessanterweise das römische Kirchenrecht eher die Beteiligung “Andersgläubiger” an der katholischen Kommunion als am evangelischen Abendmahl toleriert.[14] Die evangelische Kirche ist in dieser Frage großzügiger, indem sie ausdrücklich Katholiken von ihrem Abendmahl nicht ausschließt. Was die katholische Seite angeht, nehmen wir in der IKvu uns das Recht, schon jetzt Gott mehr zu gehorchen als den Menschen, wenn dieses gewichtige Wort aus Apg 4,19 hier bemüht werden darf. Das heißt, bei unserer Eucharistiefeier schließen wir ebenfalls niemanden aus, so daß wir schon jetzt “Interkommunion” und Interzelebration praktizieren, wie der ÖRK sie versteht. Ich frage mich: Was könnte darüber hinaus für uns noch eine Inter-Konzelebration bedeuten? Gleichzeitig hoffe ich, daß es dazu offiziell niemals kommen wird!
Obige Erwägungen stelle ich vor allem in der AGP (Arbeitsgemeinschaft von Priester- und Solidaritätsgruppen) und in der IKvu zur Diskussion. Die Jahresversammlung 2000 der AGP hatte den Wunsch geäußert, “eine solide theologische Basis für ökumenische Eucharistiefeiern zu erstellen, damit eine entsprechende Praxis nicht mehr zu leidigen, überflüssigen Konflikten führt, sondern eine kirchliche Selbstverständlichkeit wird.”[15] Den zuletzt genannten Gesichtspunkt möchte ich abschließend aufgreifen. Ich gehe von der Tatsache aus, daß im Alltag normaler Kirchengemeinden eine interkonfessionelle Pastoren-Konzelebration schon aus praktischen Gründen keine Zukunftsperspektive bietet[16]. Denn woher sollten auf die Dauer die Geistlichen kommen, die für ein solch klerikales Großaufgebot jeweils erforderlich sind? Wir wollen uns aber gerade nicht damit abfinden, daß in alle Ewigkeit die gemeinsame Eucharistiefeier eine Ausnahme bleibt und damit alles andere als “selbstverständlich” wird. Wir tun deshalb gut daran, bei den anstehenden Überlegungen nicht nur Kirchentage vor Augen zu haben, die nur alle paar Jahre mal stattfinden. Auch deshalb ist es sinnvoll, bereits für Berlin 2003 eine Form des gemeinsamen Mahles zu finden, die nicht völlig aus dem Rahmen dessen fällt, was auch in Zukunft realistisch ist. Auch deshalb empfiehlt sich die Interzelebration im oben beschriebenen Sinne, die ihrem Wesen nach die “Interkommunion” einschließt, wie das der ÖKR zutreffend beschrieben hat.
Dadurch ist eine volle Abendmahlsgemeinschaft[17] noch nicht erreicht, denn dazu müßte sich die Gesamtkirche entschließen, und wir können nur das unsrige tun, diese vorzubereiten. Dazu gehört sicher nicht zuletzt, die Frage der Ökumene wachzuhalten, ökumenisches Engagement auch im Sinne weltweiter Solidarität zu üben und Ökumene hierzulande nicht auf den Wunsch nach gemeinsamer Eucharistiefeier zu reduzieren. Wie etwa bei uns und sonst in der Kirche mit dem Konsens in der Rechtfertigungslehre[18] umgegangen wird, ist dafür ein wichtiges Kennzeichen. Es gilt, diese gemeinsame Lehre aus ihrer theologiegeschichtlichen Problematik[19] und aus der zeitgenössischen Konfrontation von Reformation und Gegenreformation herauszulösen und aktuell neu zu interpretieren, vor allem daraus Konsequenzen zu ziehen.[20] Auf die Dauer stellt sich auch die Frage nach der Möglichkeit ökumenischer Gemeinden. Vielleicht sollte das schon unser Thema für 2003 sein.[21] Das könnte uns übrigens zugleich vor möglichen Mißdeutungen bewahren, als ob wir aus Mangel an ökumenischer Entschlossenheit die scheinbar optimale Inter-Konzelebration preisgäben.
Damit wir den gesamtkirchlichen Kontext nicht aus dem Auge verlieren, möchte ich am Rande auch um ein gewisses Verständnis dafür werben, daß die offizielle Kirche sich manchmal in Sachen Ökumene so zögerlich verhält. Sie muß (auf beiden Seiten) sich auch des Verständnisses im übrigen Kirchenvolk versichern, um keine weiteren Querelen à la Lefebvre und “Kein anderes Evangelium” zu riskieren. Herrscht etwa im ganzen Land ökumenischer Aufbruch? Auch sollte man nicht übersehen, daß der ökumenische Weg für die katholische Kirche mit ihrer zugespitzten Ämtertheologie (die nicht einfach von vorn bis hinten verfehlt ist) zwangsläufig länger ist und länger dauert. Die evangelische Kirche ihrerseits hatte auch intern Müh´ und Not, bis sich ab 1974 Lutheraner, Reformierte und Unierte gegenseitig zum Abendmahl zugelassen haben, von regressiven Strömungen in der Opposition gegen den Rechtfertigungkonsens ganz zu schweigen.
Noch eine Ergänzung scheint mir angebracht: Bei Gottesdiensten der IKvu wurden gelegentlich (übrigens im Widerspruch zu can. 907) alle Anwesenden eingeladen, den Kanon der Messe, jedenfalls die Konsekrationsworte mitzusprechen. Offenbar bestand die ehrenhafte Absicht, damit allen eine „Konzelebration“ zu ermöglichen. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß diese Neuerung ein mißlungener Versuch ist, den „Teufel mit Beelzebul auszutreiben“. Gegen die eigentliche Absicht ihrer Protagonisten beeinträchtigt diese Praxis im Endeffekt die Würde des Gottesvolkes, das sich insgesamt – vorzüglich in der Kommunion – als Kirche Jesu Christi bekennt. Außerdem entsteht eine neue Spaltung mitten durch die Gemeinde zwischen denen, die versuchen, sich bei der Konzelebration der Priester zu beteiligen, und denen, die “nur” an der Kommunion teilhaben. Eine absurde Konsequenz und eine weitere Klerikalisierung des Gottesdienstes, ohne jegliche Legitimation in der Geschichte der Liturgie, sicher auch ohne Chancen in der Zukunft!
Nach meinem Vorschlag würde also auf dem Kirchentag 2003 (mindestens beim Gottesdienst der IKvu) das Abendmahl wieder ökumenisch gefeiert. Vielleicht übernimmt eine evangelische Bischöfin die Leitung der Eucharistiefeier und spricht in dieser Funktion auch die Abendmahlsworte. Ein katholischer Theologe hält vielleicht eine fulminante Predigt. Noch etliche andere können sich aktiv beteiligen, alle treten aber nur soweit hervor, wie sie Aufgaben übernommen haben. Die “Rollen” können auch völlig anders verteilt sein. Jedenfalls ist der Altar nicht umlagert von Repräsentanten der beteiligten Kirchen. Erst recht müssen sie keine bestimmten Texte gemeinsam sprechen, als wenn sonst eine Konfession zu kurz käme. Alle sind allerdings an der Kommunion beteiligt, alle, die der Einladung folgen, an der Gemeinschaft des Leibes Christi teilzuhaben.
Carl-Peter Klusmann, in „Imprimatur“ 2000, 5
[1] Dieser oft pauschal geäußerte Wunsch bedeutet nicht in jedem Fall, daß alle Konsequenzen bewußt sind und ohne Vorbehalt akzeptiert würden.
[2] Zur Auffassung, die gemeinsame Eucharistie setze eine vollständige Kirchengemeinschaft voraus, vgl. meine Überlegungen in SOG-Papiere 2000/3: Die Einheit feiern in einer gespaltenen Kirche?
[3] Kanon 908, übersetzt: “Katholischen Priestern ist es verboten, gemeinsam mit Priestern oder Amtsträgern (Dienern) von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften die Eucharistie zu konzelebrieren, die keine volle Gemeinschaft (plena communio) mit der katholischen Kirche haben.”
[4] nach can. 902
[5] LThK³ 5, 564
[6] Theologische Realenzyklopädie (TRE) 1, 323
[7] Nummer 33
[8] Davon berichtet T. Berger im „QuerBlick“, Rundbrief der IKvu Nr. 2/2000
[9] So mag manchen Katholiken eine Konzelebration im einem ökumenischen Gottesdienst zunächst vertraut vorgekommen sein.
[10] Ich mußte mir innerhalb der IKvu auch schon einmal vorhalten lassen, es käme auf die beteiligten Personen an, die Art und Weise ihres Verhaltens, sh. Rundbrief Dez. 87.
[11] Wer so argumentiert, muß schließlich auch billigen, daß in Nordirland die Orangisten mit größtem Biedersinn durch katholische Stadtviertel marschieren wollen. Die Vorgeschichte mit all ihrem Unglück ist längst vergessen. Warum soll man nicht auch in Auschwitz mit frommem Augenaufschlag Kreuze aufstellen? Die Phantasie reicht für etliche andere Beispiele bis ins Makabre. Am Ende kommt es vielleicht nur darauf an, ob etwas Spaß macht.
[12] Daß jemand bei der Eucharistie den Vorsitz führt, ist nicht nur seit frühester Zeit bezeugt, sondern auch praktisch geboten. In der kath. Kirche ist diese Aufgabe dem Priester vorbehalten (can. 900). Für die Ökumene fordert die Lima-Erklärung (sh. Anm. 22), als „angemessen“, die Leitung der Eucharistiefeier „einem ordinierten Amtsträger“ zu übertragen. (I, 571) Diese Funktion in ihrem Umfang kritisch einzuschätzen, hat nichts mit sog. Funktionalismus zu tun, als ob das Amt bloß von seiner jeweiligen Funktion her begründet werden sollte.
[13] Das Dekret über den Ökumenismus des II. Vatikanum glaubte noch, im “Fehlen des Weihesakramentes” auf seiten der “von uns getrennten kirchlichen Gemeinschaften” die “ursprüngliche und vollständige Wirklichkeit (substantia) des eucharistischen Mysteriums” zu vermissen, obwohl es anerkannte, daß dort “die lebendige Gemeinschaft mit Christus bezeichnet werde.” (Art. 22). Aus dieser Sicht ist Interzelebration nicht ohne weiteres möglich. Daß damit das letzte Wort nicht gesprochen ist, ergibt sich aus dem Urteil der offiziellen “Gemeinsamen römisch-katholischen und evangelisch-lutherischen Kommission”. Diese hat in ihrer Erklärung “Kirche und Rechtfertigung” von 1993 festgestellt, “daß auch eine am Sukzessionsbegriff orientierte Ekklesiologie, wie sie in der katholischen Kirche gilt, keineswegs Heil schaffende Gegenwart des Herrn im lutherischen Abendmahl leugnen muß.” (Nr. 203)
[14] vgl. can. 844 § 1 u. 4
[15] vgl. SOG-Papiere 2000/4, S. 16
[16] Die inzwischen verbreitete Praxis sog. ökumenischer Trauungen, bei denen jeweils Geistliche beider Konfessionen beteiligt sind, wäre ein in zweifacher Hinsicht fragwürdiges Vorbild. Einmal ist die Verdoppelung der Akteure an sich schon problematisch. Was einer wiederholt, hat der andere nur halb getan. Außerdem ist die Beteiligung dessen, der nicht das Ja-Wort “entgegennimmt” nach offiziellem Verständnis beider Seiten ohnehin rechtlich unerheblich. Es kommt nicht von ungefähr, daß in der Praxis oft von der Agende abgewichen und manche Verdoppelung unterlassen wird. Selbstverständlich kann dennoch vorübergehend die “gemeinsame Trauung” in Einzelfällen aus persönlichen Gründen sinnvoll sein, besonders dort, wo in einem konfessionalistischen Milieu Berührungsängste zu überwinden sind.
[17] vgl. TRE 1,323. Der kanonistische Begriff der plena communio hat offenbar eine weitergehende Bedeutung. Das im can. 205 erwähnte regimen ecclesiasticum scheint auch die Unterwerfung unter die totalitären Vorstellungen von Glaubenseinheit zu verlangen, wie sie neuestens durch die Professio fidei katholischer Amtsträger und den von ihnen geforderten Treueeid vorgeführt werden. Sehr erhellend ist die kritische Analyse von Peter Hünermann in der Herder-Korrespondenz, Heft 7/2000
[18] vgl. SOG-Papiere 2000/1 – 2000/4
[19] sh. die Hinweise von K.H. Ohlig in SOG-Papiere 2000/4, S. 14f
[20] vgl. die Feststellung in der Selbstverständnis-Erklärung der IKvu: „Die Gerechtigkeit Gottes, der uns Menschen gerecht macht und die Sünderinnen und Sünder ohne Vorbehalt annimmt, können wir nur bezeugen im Einsatz für eine Welt, in der niemand ausgeschlossen oder benachteiligt wird.”
[21] vgl. meinen Beitrag in: Kirche lebt von unten, hg. M. Seidler und M. Steiner, Wuppertal 2000, S. 144-146
-> http://saardok.sulb.uni-saarland.de/jspview/archive/frei/bb2281a1-0299-4f3b-90bf-170ee44773b1/0/www.phil.uni-sb.de/projekte/imprimatur/2000/imp000505.html
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